Gemeinde Oberteuringen – staatl. anerkannter Erholungsort

Oberteuringen liegt inmitten prachtvoller Obstplantagen, einem der Markenzeichen der Bodenseelandschaft. Weithin sichtbar ist Oberteuringen durch seinen eindrucksvollen Kirchturm der St.-Martinus-Kirche. Traumhafte Ausblicke sind bei schönem Wetter vom Aussichtspunkt des Ferienzentrums in Bitzenhofen garantiert – vor allem empfehlenswert bei Föhnwetterlage, wenn der See und die Alpen zum Greifen nah erscheinen.

Besonders für Kinder ist Oberteuringen ein wahres Abenteuerparadies. Der Fluss Rotach, der sich durch idyllische Ortsteile schlängelt ist frei zugänglich und lässt auf der Rotach-Insel genug Freiraum zum Spielen. Kultur und Unterhaltung werden regelmäßig im Kulturhaus Mühle geboten, in dem sowohl Kunst als auch Comedy zum festen Programm gehören. Die Mühle selbst ist ein eindrucksvolles Gebäude aus dem 18. Jahrhundert, das im Jahr 2002 grundlegend renoviert wurde.

Ob Kultur oder Naturgenuss – in Oberteuringen ist vieles geboten. Auf insgesamt über 80 km ausgeschilderten Wander- und Radwegen kann man die schöne Naturlandschaft der Gemeinde Oberteuringen zu Fuß oder mit dem Rad erkunden.

„Wandern mit Weitblick auf den Panoramawegen“ – diese Wege führen vom Standort Bitzenhofen aus und bieten dem Wanderer herrliche Ausblicke auf das gesamte Alpenpanorama und den Bodensee.

„Auf Schusters Rappen durch Feld und Flur“ – durch herrliche Naturlandschaft führen diese Riedwege teilweise durch die Naturschutzgebiete „Altweiherwiesen“ und „Hepbacher-Leimbacher Ried“, die zum Bodenseepfad zählen. Der Bodenseepfad ist ein Naturlehrpfad mit Hinweistafeln zur Tier- und Pflanzenwelt im Wandergebiet.

„Altweiherwiesen“ – ausgehend vom Standort Oberteuringen führen schöne Wanderwege entlang der Rotach, vorbei an Kiesgrubenweiher und Grillplatz mit Streuobstwiese, die dann in verschiedene Richtungen weiterführen.

 

Infos

Gemeinde Oberteuringen

St.-Martin-Platz 9
88094 Oberteuringen

 

 

Offizielle Homepage www.oberteuringen.de

Fakten

  • Einwohnerzahl: Stand 31.03.2015: 4571